Disclaimer:
All the pictures featured on this page belong to their respective owners. If you see your picture featured and don't want it to be, email us with the link and we will take it down right away.

Mein Zweitblog
http://cthulhu-ost-und-west-preussen.blogspot.com/

22.12.2010

Waffenrecht Deutschland 1850-1932



Derartige spezialgesetzliche Regelungen wie sie das heutige Bundeswaffengesetz enthält, waren bis in die zwanziger Jahre dieses Jahrhundert noch unbekannt.
Bekannt sind lediglich einige frühe Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit Schusswaffen, die sich beispielsweise im Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten vom 18.4.1851 finden. Danach war es verboten, Stoß- Hieb- und Schusswaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen waren, zu vertreiben oder mitzuführen.
Im deutschen Kaiserreich existierten neben gewerberechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen zur Herstellung von Schießpulver oder des Verkaufs von Waffen durch Reisegewerbetreibende lediglich solche, die eine Erhöhung des Strafrahmens vorsahen, wenn Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen wurden.
Darüber hinaus sind lediglich noch versammlungsrechtliche Verbote wie dem, Waffen bei Versammlungen oder öffentlichen Umzügen zu führen erwähnenswert.
Vor dem Ausbruch des ersten Weltkrieges gab es dann erste Bestrebungen, den Umgang mit Waffen durch ein neu zu schaffendes Gesetz speziell zu regeln. Derartige Überlegungen wurden durch den Kriegsbeginn jedoch hinfällig.
Dies änderte sich mit dem Ende der Kampfhandlungen im November 1918 grundsätzlich. Da die deutschen Truppen nicht kapituliert hatten und die Waffenstillstandsverhandlungen andauerten, zogen die Frontsoldaten Richtung Heimat und führten dabei ihre komplette Ausrüstung mit sich. Nicht mehr im aktiven Dienst befindlich wurden diese Waffen entweder eingelagert, oder schlicht und einfach verkauft.
Die Folge war, daß neben unzähligen Privatpersonen auch radikale politische Organisationen und paramilitärische Verbände im Besitz von Kriegsgerät aller Art waren, und damit eine besondere Bedrohung für den inneren Frieden der ersten deutschen Republik darstellten.
Somit war die neu geschaffene Reichsregierung unter dem Sozialdemokraten Ebert gefordert, durch entsprechende gesetzliche Regelungen, den Besitz und Verkehr mit Schusswaffen einer schärferen Kontrolle zu unterwerfen.
Die erste nennenswerte Regelung erging am 14.12.1918. Mit der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über die Zurückführung von Militärwaffen in den Besitz des Reiches wurde der unbefugte Besitz über derartige Schusswaffen (und auch anderen Geräts) untersagt und die Ablieferung aller Militärwaffen aus Heeresbeständen angeordnet.
Die politischen Ereignisse führten unmittelbar darauf zu der am 30.01.1919 ergangenen Verordnung über den Waffenbesitz. In ihr fanden sich grundlegende Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Schusswaffen.
Berechtigt dazu waren dieser Verordnung nach nur noch solche Personen, die einen Waffen- oder Jagdschein besaßen. Jeder weitergehende Waffenbesitz war unter Strafe verboten. Die Ablieferung aller privaten Schusswaffen wurde angeordnet.
Es zeigte sich jedoch, dass diesen Regelungen nur wenig Erfolg beschieden war. Zwischenzeitlich hatten auch die Siegermächte auf der Konferenz von Spa die sofortige Ablieferung aller im Privatbesitz befindlichen Waffen unter Androhung wirksamer Strafen gefordert. Als Folge des Abkommens von Spa erließ die Reichsregierung am 07.08.1920 das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung.
Damit wurde die Ablieferung aller Militärwaffen an den neu ernannten Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung verlangt. Verstöße wurden streng geahndet. In den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen wurde dann detailliert aufgezählt, welche Waffen unter diese Vorschrift fallen, wobei auch Revolver und Pistolen, sowie deren wesentlichen Teile aufgeführt wurden.
Die anhaltenden Unruhen zu Beginn der 20er Jahre zeigten, daß die völlige Entwaffnung mit den bisher getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht zu erreichen war. Verdeutlicht wurde dies vor allem durch die den Jahren 1919 bis 1922 hauptsächlich von rechtsradikaler Seite begangenen politisch motivierten Morde. Herausragend waren dabei die Anschläge auf Mathias Erzberger und Walther Rathenau.
Insbesondere aufgrund des Mordanschlags an Außenminister Rathenau sah sich die Reichsregierung gefordert ein Gesetz zum Schutz der Republik zu erlassen, daß am 21.7.1922 in Kraft trat.
Danach sollte bestraft werden, wer ein geheimes Waffenlager unterhielt, von einem solchen wußte, oder als Mitglied einer geheimen oder staatsfeindlichen Organisation unbefugt Waffen besaß. "Zur Aburteilung von republikfeindlichen Straftaten wurde eine besonderer Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik beim Reichsgericht gebildet, dem auch Laienbeisitzer angehören sollten, weil man sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf die Republiktreue der Berufsrichter aller Instanzen nicht verlassen zu können glaubte".
Bevor dann im Jahr 1928 das Waffenrecht durch das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition erstmalig vereinheitlicht wurde, erließ die Reichsregierung am 27.7.1927 das Gesetz über Kriegsgerät, als weitere und schließlich letzte Bestimmung zur Durchführung des Versailler Vertrages. Dieses Gesetz ist insbesondere deshalb von Interesse, da sich hier die Rechtsgrundlage für das in der Fachliteratur häufig diskutierte Produktionsverbot von Faustfeuerwaffen mit einer Lauflänge von mehr als 98mm und einem größeren Kaliber als 8mm findet.
Das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1928 hob das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Schusswaffen auf, indem es nunmehr sog. Erwerbsscheine vorsah. Darüber hinaus regelte es ausführlich die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen
In dem Gesetz tauchen im Übrigen erstmals die Begriffe auf, die in allen zukünftigen Regelwerken übernommen wurden und das deutsche Waffenrecht bis heute prägen. So die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung, einer Genehmigung und der Begriff des Bedürfnisses. Ein Bedürfnisnachweis war jedoch nur für solche Fälle vorgesehen, wenn die Beantragung eines Waffenscheins beabsichtigt war.
Erst mit einer Notverordnung vom 08.12.1931 wurde durch Änderung des § 16 Abs.1 des Gesetzes die Verpflichtung des Bedürfnisnachweises als Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffen- oder Munitionserwerbscheines vorgeschrieben. Auch hier begründete sich die waffenrechtliche Verschärfung durch die innenpolitischen Krisen und der zunehmenden Radikalisierung der politischen Kontrahenten, die ohne Rücksicht ihr Heil in Straßenschlachten mit dem politischen Gegner suchten.
Vor diesem Hintergrund, wurde mit dem Gesetz gegen den Waffenmissbrauch zusätzlich unter Strafe gestellt, wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Hieb- oder Stoßwaffe führte, oder wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist.


gefunden bei
http://www.ssg-ipa-mg.de/info_6i.html

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen